Wer nicht selbst räumen kann oder will, darf die Kosten für einen professionellen Winterdienst steuerlich absetzen. (Quelle: Niehoff/imago)
Die Verkehrssicherungspflicht zwingt Hausbesitzer, auf dem eigenen Grundstück und den angrenzenden öffentlichen Gehwegen Schnee und Eis zu räumen. Wer dies nicht selber machen will, kann dafür auch einen professionellen Winterdienst engagieren. Die Kosten dafür kann man von der Steuer absetzen.
Wer seiner Räum- und Streupflicht nachkommt, indem er Grundstück und angrenzende Gehwege durch einen professionellen Winterdienst von Schnee und Eis befreien lässt, kann die entstehenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Darauf weist der Steuerberaterverband Thüringen mit Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin (Az.: 13 K 13287/10) hin.
Im verhandelten Fall war ein Hausbesitzer verpflichtet, die Gehwege vor seinem Haus von Schnee und Eis freizuhalten. Die Kosten für den beauftragten Räumdienst machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte die Ausgaben nicht anerkennen und bezog sich dabei auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums, wonach nur Arbeiten auf einem Privatgelände absetzbar seien.
Die Klage des Hausbesitzers hatte Erfolg. Die Grundstücksgrenze spiele für Arbeiten rund um das Haus in diesem Fall keine Rolle, entschieden die Richter. Denn die haushaltsnahe Dienstleistung werde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erbracht. Daher müsse das Finanzamt die Aufwendungen anerkennen.
Quelle: dpa-tmn
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