Sie sind hier: zuhause.de > Wohnen > Mietrecht >

Treppenhaus: Rechte und Pflichten im Hausflur

...

Schriftgröße ändernSchriftgröße ändern Schrift
Drucken Drucken

Was ist erlaubt im Treppenhaus?

17.01.2012, 16:49 Uhr | sj

Kinderwagen sind im Treppenhaus zulässig – sofern sie nicht stören. (Quelle: imago)

Kinderwagen sind im Treppenhaus zulässig – sofern sie nicht stören. (Quelle: imago)

Treppenhäuser sind nicht gerade für ihre Schönheit bekannt. Viele Aufgänge in Mietshäusern sind sehr kahl und wirken steril – zumindest wenn sie regelmäßig gereinigt werden. Andere, besonders im Altbau, vermitteln einen abgenutzten Eindruck. Warum also nicht den hässlichen Hausflur etwas wohnlicher gestalten? Ein paar Blumen bringen frische Farbtupfer in den kalten Raum und der Schirmständer macht sich prima vor der Wohnungstür. Doch so einfach ist es nicht. Im Treppenhaus gelten besondere Regeln: was Mieter dürfen und Vermieter müssen – sieben Urteile.

Treppenhäuser gehören zwar zur Mietsache, dennoch hat man bei der Nutzung der Gemeinschaftsräume keine freie Hand. Als wichtiger Fluchtweg dürfen die Gänge auf keinen Fall zugestellt werden. Je nach Bundesland und Gebäudeart gelten zwar unterschiedliche Mindestbreiten für den Fluchtweg, aber rund ein Meter Breite ist bei Mehrfamilienhäusern meist vorgeschrieben.

Schuhschränke behindern Fluchtweg

Wer also Schuhschrank, Schirm- oder Garderobenständer vor die eigene Wohnungstür auslagern möchte, sollte dabei immer bedenken, dass die Möbel im Falle eines Brandes den Durchgang für Retter und Bewohner erschweren könnten. Der Vermieter kann die Möbel entfernen lassen. Er muss die Gegenstände im Flur auch dann nicht dulden, wenn der Rettungsweg breit genug ist. Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgerichts Münster, das 2009 einem Hausverwalter recht gab, der zur Sicherstellung des Brandschutzes gefordert hatte, die Gegenstände aus dem Treppenhaus zu entfernen.

Selbst wenn die abgestellten Möbel nicht brennbar sind, könnten sie bei einem Brand die Flucht behindern. Bei starker Rauchentwicklung kann ein Schirmständer zu einer schlecht sichtbaren Stolperfalle werden.

Vermieter muss für Sicherheit sorgen

Laut Deutschem Mieterbund ist prinzipiell der Vermieter dafür verantwortlich, dass seine Mieter das Treppenhaus und den Flur ohne Gefahr nutzen können. Er muss dafür sorgen, dass das Treppengeländer ordnungsgemäß befestigt ist, die Beleuchtung funktioniert und die Treppenstufen nicht sturzgefährlich glatt sind. Im Mietvertrag kann aber vereinbart werden, dass die Mietparteien selbst die Reinigung des Treppenhauses übernehmen.

Kinderwagen sind meist zulässig

Immer wieder kommt es in Mietshäusern zum Streit, weil Kinderwagen im Hausflur abgestellt sind. Allerdings dürfen sowohl Kinderwagen als auch Rollator im Eingangsbereich abgestellt werden, wenn die Mitmieter dadurch nicht erheblich belästigt werden. So wies das Amtsgericht Hannover die Klage eines Vermieters ab, der mit Verweis auf einen ausreichend breiten Rettungsweg das Abstellen von Rollatoren unterbinden wollte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es gehbehinderten Menschen nicht zumutbar sei ihre Gehhilfen in obere Stockwerke zu tragen. Ähnlich verhält es sich mit Kinderwagen. Allerdings waren sich die Gerichte im Bezug auf Kinderwagen im Hausflur nicht ganz einig. Zumeist lautete ihr Urteil jedoch, dass der Kinderwagen abgestellt werden darf, wenn ein genügend breiter Fluchtweg gegeben und keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit vorhanden ist.

Madonna darf im Flur bleiben

Die Rechtstreitigkeiten rund um das Treppenhaus nehmen mitunter kuriose Züge an. So musste das Amtsgericht Münster darüber entscheiden, ob eine im Hausflur aufgestellte Madonnen-Figur eine protestantischen Mieter berechtigt, die Miete zu kürzen. Das Gericht entschied zu Gunsten des Madonnen-Besitzers, da durch die Madonna weder die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt würde, noch die Figur zu einem "besonderen Schock" führe.

Rauchen im Flur

Während der Vermieter das Rauchen im Flur untersagen kann, muss der unter der Wohnungstür hervorquellende Zigarettenrauch aus der Wohnung hingenommen werden. Das Amtsgericht Hannover hatte einem Wohnungseigentümer untersagt, zum Rauchen das Treppenhaus aufzusuchen, weil sich ein anderer Bewohner durch den Qualm gestört fühlte. Das Amtsgericht Reichenbach hingegen entschied, dass die Geruchsbelästigung durch den ins Treppenhaus dringenden Rauch hinzunehmen sei. Sie stelle nur eine geringfügige Belästigung der Nase dar. Wie die Gerichte bei anderen Streitigkeiten im Treppenhaus entschieden, zeigt unsere Klick-Show.

Quelle: zuhause.de

Inhalt versenden Versenden

Leserbrief schreiben

Für Kritik oder Anregungen füllen Sie bitte die nachfolgenden Felder aus.
Damit wir antworten können, geben Sie bitte Ihre Adresse an.

Name
E-Mail
Betreff
Nachricht

Wählen Sie aus dem Pull-Down-Menü Ihren gewünschten Ansprechpartner aus. Vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Diese Mail an

Artikel versenden

Empfänger
Absender
Name
Name
E-Mail
E-Mail
Nachricht
 

"Treppenhaus: Rechte und Pflichten im Hausflur" verlinken

Verlinken Sie uns, wenn Ihnen der Artikel "Treppenhaus: Rechte und Pflichten im Hausflur" gefallen hat.

 
Anzeige

© Deutsche Telekom AG 2012

Anzeige