Autor: sj
Einige Mythen zum Mietrecht halten sich hartnäckig. (Foto: Imago)
Wenn es um die Rechte und Pflichten von Mietern geht, halten sich einige Legenden hartnäckig. So glauben viele Mieter, sie könnten die Kündigungsfrist verkürzen, indem sie dem Vermieter drei Nachmieter präsentieren. Auch wenn sich dieser Mythos schon seit Jahrzehnten hält, entbehrt er jeder rechtlichen Grundlage. Doch nicht nur Mieter irren sich im Bezug auf ihre Rechte – auch Vermieter wissen oft nicht, was erlaubt ist. Wir haben die größten Mietrecht-Mythen zusammengetragen.
Dass es für Mietwohnungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten gibt, schützt den Mieter davor, dass er plötzlich ohne Bleibe dasteht. Allerdings kann das Einhalten der Frist sehr teuer werden, wenn man als Mieter selbst in eine neue Wohnung umziehen möchte. Meist kann man die neuen Räumlichkeiten schon beziehen, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Zum ohnehin schon kostspieligen Umzug kommt dann noch hinzu, dass man doppelt Miete zahlen muss. Das ist nicht angenehm, aber nur schwer zu umgehen. Entgegen der landläufigen Meinung verkürzt sich die Frist jedenfalls nicht, wenn man dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter vorschlägt.
Zumindest gibt es keine rechtliche Grundlage für eine solche Regelung. Dass sich der Mietrecht-Mythos von den drei Nachmietern inzwischen schon seit Jahrzehnten hält, liegt vermutlich daran, dass sich viele Vermieter trotzdem auf einen solchen Handel einlassen. Immerhin sparen sie sich die nervige Vorauswahl bei der Suche nach geeigneten Mietern. Außerdem steht die Wohnung auf diese Weise nicht wochenlang leer.
Mietrechtlegenden gibt es allerdings auch auf Vermieter-Seite. So glauben viele Hausbesitzer, dass sie selbstverständlich einen Zweitschlüssel zur vermieteten Wohnung besitzen dürfen. Immerhin handelt es sich ja um ihr Eigentum. Doch auch das ist ein Irrglaube. Der Mieter ist der einzige, der einen Schlüssel zu seiner Wohnung haben darf, es sei denn, beide Parteien haben sich darauf verständigt, dass der Vermieter einen Schlüssel besitzen darf. Allerdings berechtigt ihn das nicht, ungefragt die Wohnung zu betreten. Vielmehr gelten unangekündigte Besuche als Hausfriedensbruch und können sogar ein rechtliches Nachspiel haben.
Eine weitere Mietrecht-Legende, die sich seit Jahren hält, ist die Mär vom Recht auf Party. Demnach darf man angeblich einmal im Monat so richtig feiern. Das ist falsch. Man darf prinzipiell sogar jeden Tag feiern, sofern man sich ab 22 Uhr an die vorgeschriebene Nachtruhe hält und auch sonst die Nachbarn nicht belästigt. Das gilt für alle Festlichkeiten und Zusammenkünfte, ein Recht auf Party gibt es nicht. Und wenn es doch mal ausgelassener zugehen soll, ist es ratsam, die Nachbarn vorher zu informieren, womöglich sogar einzuladen oder schon vorab um Entschuldigung zu bitten.
Quelle: zuhause.de
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