12.02.2012, 13:06 Uhr | rw
Vermieter dürfen Hunde und Katzen in der Wohnung nicht generell verbieten. (Quelle: imago)
Ob Hund, Kaninchen oder auch die Königskobra: Haustiere sind nicht in jedem Mietshaus gern gesehen. Viele Vermieter befürchten, die Vierbeiner könnten die anderen Bewohner stören, weil sie Lärm und Dreck machten. Nicht wenige Hausbesitzer sind deshalb recht streng, was die Haltung von Haustieren angeht. Doch oft hat der Vermieter gar kein Mitspracherecht. Einige wegweisende Gerichtsurteile zur Haustier-Haltung in der Mietwohnung haben wir für Sie zusammengestellt.
Die giftige Monokelkobra hatte sicher nicht gewusst, welchen Ärger sie für ihren Besitzer und dessen Vermieter auslöste. Im März 2010 entwischte die rund 30 Zentimeter lange, fingerdicke Schlange aus ihrem Terrarium in einer Mietwohnung in Mühlheim an der Ruhr. Die Feuerwehr musste die Räume komplett entkernen. Erst drei Wochen später fanden die Einsatzkräfte das Tier.
Tiere im Haus sorgen immer wieder für Ärger – auch zwischen Mietern und Vermietern. Bei der Frage, ob Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen und zu welchen Bedingungen, kann sich allerdings keine der beiden Seiten auf ein Gesetz berufen: Es gibt nämlich keines, das die Haltung von Tieren in Wohnungen grundsätzlich regelt.
Inzwischen gibt es allerdings Gerichtsurteile, die Richtlinien vorgeben. "Generell gilt: Ist im Mietvertrag nichts geregelt, kann der Vermieter auch nicht mitreden, wenn es um die Haltung von Tieren geht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das eine zahme Hausratte ist, ein Hund, eine Katze oder ein Zwergkrokodil", sagt Claus Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in Recklinghausen.
Zulässig sind jedoch Einschränkungen im Mietvertrag. "In den meisten Verträgen ist ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt enthalten. Das bedeutet, dass ich den Vermieter erst fragen muss, wenn ich bestimmte Tiere halten möchte", erklärt Deese.
Je nach Formulierung der Klausel muss der Mieter den Wohnungsbesitzer vor dem Kauf eines Tieres lediglich informieren oder ihn sogar um Erlaubnis fragen, ob er dieses Tier überhaupt in seiner Wohnung halten darf. Auch in letzterem Fall hat ein Vermieter aber nicht immer die Möglichkeit, die Haltung zu untersagen.
"Wenn der Vermieter das Entscheidungsrecht hat, darf er das nicht willkürlich anwenden, sondern muss begründen, warum Katze oder Hund nicht gehalten werden dürfen", sagt Deese. Er könne beispielsweise nicht ohne Grund dem einen Mieter die Haltung eines Hundes verbieten und einem anderen erlauben. Will der Mieter aber einen Kampfhund halten, der andere hingegen einen Pudel, kann der Vermieter durchaus die eine Rasse erlauben und die andere verbieten, um die übrige Hausgemeinschaft zu schützen.
Der Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag gilt aber ohnehin nur für größere Tiere. Grundsätzlich nicht verbieten können Vermieter die Haltung von Kleintieren in der Wohnung. "Zu Kleintieren zählt alles, was in Käfigen, Aquarien und Terrarien gehalten werden kann", fasst Deese zusammen. Goldfische, Ratten, Hamster und Kaninchen darf also jeder Mieter ohne weitere Nachfrage beim Vermieter in seinen vier Wänden halten.
Bei exotischen Tieren wie Vogelspinnen oder Schlangen sollten Mieter allerdings zwei Dinge beachten, schränkt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund ein: Zwar gelte zunächst die Regelung des Mietvertrages bezüglich allgemeiner Tierhaltung. "Unabhängig von der konkreten Regelung im Mietvertrag ist für gefährliche oder ekelerregende Tiere aber immer die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters notwendig", meint Ropertz. "Bei exotischen Tieren ist zudem zu klären, ob sie dem Artenschutzgesetz unterliegen und möglicherweise gar nicht in der Wohnung gehalten werden dürfen."
Ein wegweisendes Urteil zur Haltung von Haustieren in Mietwohnungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2007 gesprochen. Seitdem sind generelle Haustierverbote nicht mehr zulässig. Im verhandelten Fall hatte ein Mieter gegen eine Vertragsklausel geklagt, wonach mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen jede Tierhaltung – insbesondere die von Hunden und Katzen – der Zustimmung durch den Vermieter bedurfte.
Solche und ähnliche Klauseln gibt es in vielen Mietverträgen. Laut BGH-Urteil (Az: VIII ZR 340/06) sind sie aber unwirksam. Die Richter monierten, dass die Klausel Ausnahmen von der Genehmigungsflicht nur für Ziervögel und Zierfische zulasse, nicht aber für andere Kleintiere – etwa Hamster oder Schildkröten. Diese bedürften aber ebenfalls keiner Zustimmung. Die Vertragsklausel könnte Mieter nach Einschätzung der Karlsruher Richter in unzulässiger Art und Weise davon abhalten, Ihr Recht auf Haltung von Kleintieren auch wahrzunehmen, weshalb die ganze Klausel unwirksam werde.
Im selben Urteil legten die Richter fest, dass bei Fehlen einer rechtlich wirksamen Haustierregelung im Mietvertrag, Erlaubnis und Verbot der Tierhaltung eine vorausgehende umfassende Abwägung der Interessen aller Betroffener erfordern. Erst nachdem die Interessen des Mieters mit denen der anderen Bewohner, des Vermieters und gegebenenfalls weiterer Betroffener wie beispielsweise Nachbarn gegeneinander abgewägt wurden, darf die Tierhaltung untersagt werden.
Damit Sie den vollen Durchblick haben, ob und in welchen Fällen Sie Ihren Vermieter fragen müssen, bevor Sie sich einen Vierbeiner in die Wohnung holen, haben wir einige wegweisende Gerichtsurteile zur Haustier-Haltung in der Mietwohnung für Sie zusammengestellt.
Quelle: zuhause.de , dpa-tmn
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