Bei Baumängeln muss die Baufirma die Kulanz schriftlich bestätigen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)
Wenn ein Handwerker Baumängel aus Kulanz repariert und schriftlich den Anspruch auf Nachbesserung ausschließt, dann hat der Bauherr bei weiteren Mängeln kein Recht auf die Beseitigung.
Darauf weist die Baurechtsanwältin Sabina Böhme von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Macht der Handwerker dies allerdings nicht, beginne nach der Reparatur erneut die Verjährungsfrist.
Einen Mangel muss grundsätzlich der beseitigen, der ihn verursacht hat. Aber manches Unternehmen übernimmt das aus Gutmütigkeit oder um einen Streit zu vermeiden. Das Bauunternehmen erkennt dann nicht an, dass der Fehler auf seine Handwerker zurückgeht, sondern nur, dass es die Mängel aus Kulanz beseitigt. Das werde schriftlich so festgehalten, sagt die Anwältin. Das Unternehmen müsse zudem erklären, dass es den Anspruch auf Nachbesserung nicht anerkennt.
Quelle: dpa-tmn
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